Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferung:

1.1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk.

1.2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

1.3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist ein Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.


2. Berechnung:

2.1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung.

2.2. Für die Berechnungen gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen zurückzutreten.

2.3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.


3. Höhere Gewalt:

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die sich daraus ergebenen Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


4. Zahlung:

4.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort, ohne Abzug.

4.2. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.


5. Versand:

Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.


6. Gewährleistung:

6.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

6.2. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

6.3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware – bei verborgenen Mängeln nach Ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

6.4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.


7. Schadenersatz:

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.


8. Eigentumsvorbehalt:

8.1. Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Pflichten aus dem Geschäftsverkehr im Eigentum der Firma Johanning.

8.2. Das Eigentumsrecht wird auch während der Verarbeitung nach Fertigstellung des Endprodukts nicht aufgehoben.

8.3. Während der Verarbeitung setzt sich das Eigentum der Firma Johanning an den Teilen und dem Endprodukt fort. Die Firma Johanning erwirbt Eigentumsrecht in Höhe des Wertes der von ihr gelieferten Produkte am jeweiligen Teil- und Endprodukt.

8.4. Für den Fall, dass eine solche fremdwirkende Verarbeitung nicht möglich ist, sind sich der Besteller und die Firma Johanning einig, dass die mit den gelieferten Waren herzustellende Sache zur Sicherheit auf die Firma Johanning übereignet wird.

8.5. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen der Firma Johanning aus dem Geschäftsverhältnis werden die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (Lieferung) bereits jetzt entsprechend des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Lieferung) an die Firma Johanning abgetreten. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wurde.

8.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-Werk-Werkslieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus Weiterveräußerung entsprechend des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Lieferung) auf die Firma Johanning übergeht. Für die aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen neuen Sache gilt das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

8.7. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Befugnis der Firma Johanning zur Forderungseinziehung wird hiermit nicht beeinträchtigt. Allerdings wird die Firma Johanning von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen der Firma Johanning gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle hat der Käufer der Firma Johanning auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldner bekannt zu geben und der Firma Johanning alle für einen Forderungseinzug benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen der Firma Johanning hat der Käufer dem betreffenden Drittschuldner Mitteilungen von der Abtretung an die Firma Johanning zu machen.

8.8. Die Firma Johanning verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers von ihm zur Verfügung gestellte Sicherheiten freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der Firma Johanning nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der Firma Johanning um mehr als 20% übersteigen.

8.9. Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist der anerkannte Saldo nach erfolgter Saldierung in Höhe des Wertes oder Vorbehaltsware abgetreten.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Vlotho.

Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Oeynhausen.